CO2 – Ausgleichs- und Teuerungsrate
Aktuell wird die CO2-Ausgleichs- und Teuerungsrate in den Grundpreis eingerechnet und nicht gesondert ausgewiesen* (aktualisiert am 01.03.2024)
*ausgenommen laufende Objektbaustellen (Rate auf Objektdauer fixiert)
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Auf Geräte/Kies/Granit sowie Betonwaren und Natursteinprodukte wird kein Energiekostenzuschlag mehr verrechnet (ab 01.03.2023)